1. Allgemeines
Nachstehende Geschäftsbedingungen gelten für alle Verkäufe und Dienstleistungen, sofern sie nicht durch schriftliche Vereinbarungen abgeändert oder ausgeschlossen werden. Unsere Leistungen
erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende Bedingungen erkennen wir nicht an. Art und Umfang einer Lieferung oder Leistung können mündlich,
telefonisch oder schriftlich bestellt werden.
2. Angebote
Unsere Angebote sind freibleibend.
3. Preise
Unsere Preise umfassen, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht die Wege- und Rüstzeiten und nicht die gesetzliche Mehrwertsteuer.
Bei vorher nicht bekannten Arbeitserschwernissen sind wir berechtigt, wahlweise den Auftrag abzulehnen oder zu den angebotenen Preisen einen angemessenen Zuschlag zu berechnen. Bei
auftretenden Erschwernissen verpflichten sich die Vertragsparteien über einen geänderten Preis zu verhandeln, wenn die veranschlagten Kosten um mehr als 15% überschritten werden. Das
Auftreten von Erschwernissen ist dem Auftraggeber durch uns unverzüglich mitzuteilen, mit dem Hinweis, dass Aufschläge verlangt werden.
4. Vorbereitungs- und Hinweispflicht
Wir haften im Rahmen der Sorgfaltspflicht für die ordnungsgemäße Durchführung von Arbeiten mit den von uns gestellten Maschinen, Geräten und Arbeitskräften. Die Bedienung der Maschinen
erfolgt durch unsere Mitarbeiter. Werden Arbeitskräfte und Maschinen des Auftraggebers oder anderer mit eingesetzt, so haften wir nicht für deren sachgerechten Einsatz.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Flächen vor Durchführung der Arbeiten des Auftragnehmers sorgsam vorzubereiten, die Flächen von Fremdkörpern und anderen Gefahrenquellen zu befreien
oder aber den Mitarbeitern des Auftragnehmers rechtzeitig und deutlich die Erschwernisse mitzuteilen. Diese Verpflichtung bezieht sich auch auf Gefahrenquellen, die sich im unmittelbaren
Einflussbereich des Auftraggebers befinden, wie z.B. Güllebehälter, Ställe usw. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Hindernisse auf den zu bearbeitenden Flächen, die weniger als 2 m über den
Erdboden herausragen, weit sichtbar zu kennzeichnen. Der Auftraggeber verpflichtet sich des Weiteren, dem Auftragnehmer nach dessen Ankunft an der Einsatzstelle, über eventuelle Schäden zu
informieren. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer bzw. dessen Mitarbeiter unmissverständlich über alle örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten umfassend zu unterrichten, die
für die Ausführung des Auftrages bedeutsam sein können. Der Auftraggeber haftet für alle Schäden des Auftragnehmers, die auf einer Verletzung der vorstehenden Vorbereitungs- und
Informationspflichten beruhen.
Es wird auch im Unterlassungsfall nicht für Schäden aus ganzer oder teilweiser Nichtausführung des Auftrages gehaftet.
Der Auftraggeber haftet für alle bei Durchführung des Auftrags anfallenden und von uns nicht zu vertretenden Schäden an unseren Maschinen sowie für Eigen- oder Drittschäden.
5. Termine
Treten bei fest vereinbarten Terminen Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, schlechte Witterungsbedingungen, Betriebsstörungen und ähnliche Umstände auf, sind wir nicht an die vereinbarte
Zeit gebunden. Bei nicht von uns zu vertretenden Terminverzögerungen verlängert der Auftraggeber diese angemessen für die Dauer der Verzögerung. Wir sind sodann berechtigt, die vorliegenden
Aufträge in der Reihenfolge der Annahme auszuführen.
Sollte der Auftrag vom Auftraggeber kurz vor oder während der Arbeitserledigung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen zurückgezogen werden, haftet der Auftraggeber für den dadurch
entstandenen Schaden.
Um eine termingerechte Durchführung der Arbeiten zu gewährleisten, ist der Auftraggeber verpflichtet, den gewünschten Zeitpunkt des Arbeitsbeginns rechtzeitig mit uns abzustimmen. Wird
lediglich eine Zeitspanne festgelegt, bestimmen wir innerhalb dieser den Zeitpunkt. Will der Auftraggeber die Vereinbarung hinsichtlich der festgelegten Zeitspanne ändern, so hat er dies dem
Auftragnehmer mindestens 1 Woche vor Arbeitsbeginn mitzuteilen.
6. Verkehrssicherungspflicht
Werden bei Ausführungen unserer Arbeiten Straßen verschmutzt, ist der Auftraggeber uns gegenüber, unbeschadet einer etwaigen selbständigen allgemeinen Pflicht unsererseits, verpflichtet, für
Kenntlichmachung und Beseitigung der Verkehrsgefährdung zu sorgen. Der Auftraggeber übernimmt uns gegenüber ebenfalls die Erfüllung einer etwaigen allgemeinen Wegereinigungspflicht.
7. Haftung
Wir haften für die ordnungsgemäße Durchführung unserer Arbeiten.
Bei offensichtlichen Mängeln ist der Auftraggeber zur Mängelrüge innerhalb einer Woche nach Beendigung unserer Arbeiten verpflichtet.
Wir haften nicht für Schäden, welche auf ungünstige Witterungsverhältnisse und unsachgemäßer Bestellung, Pflege und Düngung der Kulturen oder unzureichende Vorbereitung der Flächen durch den
Auftraggeber beruhen.
Der Besteller muss garantieren, dass seine Fläche frei von Fremdkörpern ist.
Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden aus unzureichender Futterqualität, z.B. bei der Silagebereitung, durch falsche Zeitpunkte der Ernte sowie sonstige Umstände, die zu Einbußen führen
und vom Auftraggeber zu vertreten sind. Für die verkehrssichere und gesetzmäßige Lagerung unserer Lieferungen sowie der Ernteprodukte sind wir nicht verantwortlich.
Soweit wir haften, sind wir berechtigt, etwaige Schäden binnen einer angemessenen Frist selbst zu beseitigen.
Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verletzung unserer vertraglichen Verpflichtungen sind ausgeschlossen, soweit etwaige Schäden nicht vorsätzlich oder grobfahrlässig durch uns
oder unsere Erfüllungsgehilfen herbeigeführt wurden.
Können wir einen vereinbarten Termin aus Gründen, welche wir nicht zu vertreten haben, z.B. Witterungsgründe, nicht einhalten, so haften wir nicht für daraus resultierende Schäden, sondern
nur für rechtzeitige Anzeige der Verzögerung.
8. Zahlung
Zahlungen sind 14 Tage nach Beendigung der Arbeiten bzw. Lieferung der Waren und Rechnungsstellung fällig.
Wir sind berechtigt, bei nicht fristgerechter Zahlung Verzugszinsen zu verlangen, in Höhe von "5 % über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont - Überleitungs - Gesetzes vom 09. Juni 1998″.
Zahlungen werden auf die jeweils älteste Rechnung verbucht.
Das Erheben einer Mängelrüge entbindet nicht von der Verpflichtung zur Zahlung innerhalb der vorgenannten Frist. Bei nicht fristgerechter Zahlung werden für jede Zahlungserinnerung Mahnkosten
erhoben.
Aufrechnung oder Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten gegen unsere Forderung ist nicht zulässig, es sei denn, dass die Gegenforderung von uns anerkannt oder gegen uns rechtskräftig
tituliert ist.
9. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Erfüllung unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit unserem Kunden bleibt die Ware unser Eigentum.
10. Schlussbestimmungen
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers. Bei Unwirksamkeit einzelner Teile der AGB bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An die Stelle der unwirksamen
Klausel soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt für den Fall der
ergänzungsbedürftigen Lücken.